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Regeste

Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 Ziff. 2, Art. 138 Abs. 1 OR).
1. Ist eine Adhäsionsklage formgerecht beim zuständigen Strafrichter erhoben worden, so beginnt mit der Mitteilung einer Einstellungsverfügung die Verjährung von neuem (E. 3).
2. Verjährungsunterbrechende Handlungen während eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 135 Ziff. 2, Art. 138 Abs. 1 OR