Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 6 Abs. 1 AHVV; Art. 2 und 24 sowie Art. 1 Abs. 1 Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14c Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern bzw. seit 1. April 2012, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Abkommen vom 10. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit; Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung samt Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 und Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2007 zwischen der Schweiz und Montenegro zur Bestätigung der Weitergeltung der Vereinbarung; Sozialabkommen zwischen Slowenien und Montenegro vom 12. Mai 2011; Beitragspflicht auf im Ausland erzielten Erwerbseinkommen.
Das Einkommen eines slowenischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz Wohnsitz hat und hier eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der selbständigen Tätigkeit in Montenegro unterliegt grundsätzlich der obligatorischen AHV-Beitragspflicht (E. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV