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Regeste

Kirchliche Stiftung.
1. Begriff der kirchlichen Stiftung (Erw. 1).
2. Gilt der Vorbehalt des öffentlichen kantonalen Rechtes in Art. 59 Abs. 1 ZGB auch für die kirchlichen Stiftungen? Frage offen gelassen (Erw. 1).
3. Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück und Erwirkung des den Eigentumsübergang betreffenden Grundbucheintrages für eine Stiftung namens deren Promotoren, die irrtümlicherweise eine bereits errichtete Stiftung als vorhanden annehmen. Gültigwerden beider Rechtsakte mit dem - stufenweise erfolgten - Zustandekommen der dafür notwendigen Rechtspersönlichkeit der Stiftung (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 59 Abs. 1 ZGB