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Regeste

Haftpflicht des Motorfahrzeughalters.
1. Art. 61 Abs. 1 SVG. Eine Verschiedenheit der abstrakten, grob geschätzten Betriebsgefahr, die den an einem Zusammenstoss beteiligten Motorfahrzeugen (für die Lenker oder für Dritte) innewohnt, führt grundsätzlich zu keiner andern Haftungsverteilung. Von Belang ist ein solcher Unterschied, wenn die Gefährlichkeit oder die Verletzlichkeit eines Motorfahrzeugs im konkreten Fall in Beziehung steht mit einer Nachlässigkeit oder einem sonstigen Umstand, für die der Lenker - oder der Halter - einzustehen hat (Erw. 1 und 2).
2. Wer auf einem Parkstreifen längs der Fahrbahn fährt, fällt nicht unter Art. 15 Abs. 3 VRV und verliert daher sein Vortrittsrecht nicht (Erw. 3).
3. Art. 36 Abs. 1 SVG, 13 Abs. 4 VRV. Pflicht, sich beim Abbiegen nach links gegen die Strassenmitte zu halten, und Verbot des Kurvenschneidens. Beweislast (Erw. 4).
4. Art. 26 Abs. 1 SVG. Wer das Vortrittsrecht eines andern verletzt, kann seine Haftung nicht durch die Behauptung mindern, der Vortrittsberechtigte habe ihm obliegende fundamentale Sorgfaltspflichten nicht erfüllt (Erw. 5).
5. Art. 57 VVV will nur die Mindestleistungen der Versicherung festsetzen. Er bedeutet nicht, dass der Ersatzanspruch für Schäden, die sich auf diese Leistungen beziehen, gegenüber dem haftpflichtigen Dritten dahinfällt (Erw. 8a).
6. Art. 96 VVG. Der für einen Schaden haftbare Motorfahrzeughalter kann den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Arzt- und Heilungskosten nicht mit dem Hinweis darauf bestreiten, dass diese Kosten bereits durch eine Unfallversicherung bezahlt worden sind (Erw. 8b).

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Artikel: Art. 61 Abs. 1 SVG, Art. 15 Abs. 3 VRV, Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 SVG mehr...