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Regeste

Art. 2 Abs. 2 AHVG, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 VFV: Beitritt zur freiwilligen Versicherung.
Keine Fristerstreckung für den sich verspätet anmeldenden Auslandschweizer, wenn die schweizerische Auslandvertretung es unterliess, ihn auf diese Institution aufmerksam zu machen.

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Referenzen

Artikel: Art. 2 Abs. 2 AHVG, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 VFV