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Regeste

Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 Abs. 1 AHVV: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten.
- Mit dem Tod des Rückerstattungspflichtigen geht die Rückerstattungsschuld - falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde - auf die Erben über, doch ist den Erben der Erlass zu gewähren, wenn sie selbst gutgläubig waren und die Rückerstattung eine grosse Härte für sie bedeuten würde.
- Frage offen gelassen, ob der von den Erben nachgesuchte Erlass gewährt werden könne, wenn einzelne von ihnen die Voraussetzungen nicht erfüllen.

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Referenzen

Artikel: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV