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Regeste

Art. 1 EHG. Art. 55, 58 und 44 OR. Art. 100 KUVG.
1. Haftung der Eisenbahnunternehmung bei Verschulden eines Dritten oder des Verunfallten (Erw. I).
2. Haftung einer Bauunternehmung als Eigentümerin eines fehlerhaften Werkes (Baugerüst) (Art. 58 OR) und Haftung des Geschäftsherrn (Art. 55 OR); Mitverschulden des Verunfallten (Art. 44 OR) (Erw. II).
3. Nach Art. 100 KUVG tritt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in die Rechte des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen nur ein, wenn und soweit ihre Leistungen und der vom Dritthaftenden zu deckende Teil den Betrag des eingetretenen Schadens übersteigen (Anderung der Rechtsprechung) (Erw. III).

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