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Regeste

Art. 8 lit. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit und Art. 2 lit. b (i) des Schlussprotokolls der Zusatzvereinbarung zum Abkommen (in Kraft seit 1. Juli 1973).
Die Weiterdauer des Versicherungsverhältnisses ist gegeben, wenn zwischen dem Ende der Beitragszeit in der obligatorischen Versicherung und dem Beginn der Ersatzzeit eine Spanne von höchstens 10 Wochen liegt (unberücksichtigte Zeitspanne).
Nach Ablauf dieser Zeitspanne eingetretene allfällige Unterbrüche zwischen verschiedenen Krankheitszeiten schliessen, wenn der Leistungsansprecher während dieser Zwischenzeit nicht für die Zahlung von Beiträgen oder für die freiwillige Fortsetzung in der italienischen Versicherung sorgt, die Fortdauer des Versicherungsverhältnisses im Bereich des Abkommens und damit die Versicherteneigenschaft im Sinne des Art. 8 lit. b in Verbindung mit Art. 2 lit. b (i) aus.