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Regeste

In der Krankenversicherung verlangen die Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 3 Abs. 3 KUVG):
- dass die Beiträge der Kassenmitglieder den Versicherungsleistungen entsprechend bemessen und bei Gleichheit der Risiken gleich hoch angesetzt werden (Erw. 2);
- ein Leistungssystem, welches das Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten wahrt, bei angemessener Ordnung der Beitragstarife;
- Ausdehnung dieser beiden Postulate auf die von den Kassen gemäss Art. 3 Abs. 5 KUVG und Art. 14 Abs. 2 Vo III übernommene Unfallversicherung? Frage offen gelassen, weil sie sich im vorliegenden Fall auf ein Tarifproblem beschränkt, das der Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts entzogen ist (Art. 129 OG).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 3 KUVG, Art. 3 Abs. 5 KUVG, Art. 129 OG