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Regeste

Auskunfts- und Editionspflicht sowie vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 15 und 16 des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961/21. März 1973 (BewB); Art. 23 Abs. 1 und 2 BewV i.d.F. vom 21. März 1973; Art. 103 lit. a und Art. 106 Abs. 1 OG.
1. Das nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG erforderliche aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entfällt, wenn die Vorinstanz im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bereits in der Hauptsache entschieden hat (E. 2).
2. Die Beschwerdefrist zur Anfechtung von Anordnungen nach Art. 15 und 16 BewB beträgt gemäss Art. 17 Abs. 4 BewB in Übereinstimmung mit Art. 106 Abs. 1 OG 10 Tage (E. 3a).
3. Aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und 2 BewV i.d.F. vom 21. März 1973 ist die zuständige Behörde bei begründetem Verdacht auf Verletzung von Vorschriften des BewB befugt, die nötigen Nachforschungen auch unabhängig von einem ihr gemeldeten Erwerbsgeschäft aufzunehmen (E. 6b und c).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 1 und 2 BewV, Art. 103 lit. a und Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 15 und 16 BewB, Art. 17 Abs. 4 BewB