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Regeste

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
1. Art. 2 lit. c BewB: Jeder (auch unbedeutende) Erwerb von Anteilen an Vermögen juristischer Personen untersteht der Bewilligungspflicht, sofern das Vermögen ganz oder überwiegend aus Grundstücken besteht (E. 1).
2. Die Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn einer der in Art. 6 Abs. 2 BewB vorgesehenen Bewilligungsgründe sinngemäss erfüllt ist (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 2 lit. c BewB, Art. 6 Abs. 2 BewB