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Regeste

Art. 41 IVG und Art. 9 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit.
Ein spanischer Staatsangehöriger, der eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, kann, solange er im Ausland wohnt, keine ganze Rente erhalten, selbst wenn er beweist, dass seine Invalidität zwei Drittel erreicht.
Dagegen kann die Verwaltung eine Revision von Amtes wegen jederzeit durchführen; wenn sie feststellt, dass die Invalidität nicht mehr mindestens 50% beträgt, wird die vordem gewährte halbe Rente in Anwendung des Art. 41 IVG aufgehoben.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 IVG