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Regeste

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV.
Die Revisionsbestimmung über den Zeitpunkt der Wirkung der Rentenherabsetzung ist nicht anwendbar, wenn die Verwaltung bei der erstmaligen Rentenzusprechung nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend vorerst eine ganze, dann eine halbe Rente gewährt.

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Referenzen

Artikel: Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV