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Regeste

Art. 29 Abs. 1 und 41 IVG: Beginn des Anspruchs auf Rentenrevision.
- Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gemäss der neuen Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG kann im Revisionsfall normalerweise der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden.
- Wann die Wartezeit von 360 Tagen nach der erwähnten Variante 2 erfüllt ist, lässt sich im Prinzip nur retrospektiv feststellen.
- Die Perioden, in welchen eine Rente läuft, dürfen aus dieser rückblickenden Betrachtung nicht ausgeschaltet werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 1 und 41 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG