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Regeste

Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung, Sonderopfer.
1. Begriff des Sonderopfers (E. 4a).
2. Auch die Annahme eines Sonderopfers setzt voraus, dass dem Grundeigentümer eine in naher Zukunft sehr wahrscheinlich realisierbare Nutzung entzogen wird (E. 4b).
3. Liegt weder eine Enteignung noch eine enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung vor, so kann ein allfälliger Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungskosten nicht auf Art. 22ter Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 2 RPG, sondern nur auf Art. 4 BV (Vertrauensschutz) gestützt werden (E. 4b aa ff.).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 2 RPG, Art. 22ter Abs. 3 BV, Art. 4 BV