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Regeste

Vorzeitiger Strafvollzug.
1. Ein freiwilliger Verzicht auf den durch Art. 5 EMRK gewährten Schutz ist beim vorzeitigen Strafantritt zulässig; Begriff der Freiwilligkeit (Erw. 3a).
2. Die Auslegung von § 429 Abs. 1 der zürcherischen StPO, wonach der Angeklagte nur über den Zeitpunkt des Strafantritts, nicht aber über die Fortdauer des Vollzuges verfügen kann, ist nicht willkürlich (Erw. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 EMRK