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Regeste

Art. 88a Abs. 2 und 88bis Abs. 1 lit. a IVV.
- Vor Ablauf der Wartefrist im Sinne des Art. 88a Abs. 2 IVV kann auch unter den Voraussetzungen des Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV keine Erhöhung der Rente oder Hilflosenentschädigung erfolgen.
- Muss die Wartefrist des Art. 88a Abs. 2 IVV auch bei Vorliegen eines stabilisierten Zustandes erfüllt werden (Erw. 3c)? Frage offen gelassen.

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Referenzen

Artikel: Art. 88a Abs. 2 IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV