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Regeste

Mehrwertbeiträge. Art. 4 BV.
Der Beitrag kann grundsätzlich nur von demjenigen verlangt werden, der vor dem Inkrafttreten der Veranlagung Grundeigentümer geworden ist.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Erstellung neuer Gebäude die Einforderung eines zusätzlichen Beitrages rechtfertigen?

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Artikel: Art. 4 BV