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Regeste

Art. 227 und 277ter BStP. Reformatio in peius.
Muss eine kantonale Behörde zufolge Rückweisung zu neuem Urteil gemäss Art. 277ter BStP neu entscheiden, darf sie nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde. Wie der eidgenössische Kassationshof müssen die kantonalen Gerichte das Verbot der reformatio in peius des Art. 227 BStP beachten.

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Artikel: Art. 227 und 277ter BStP, Art. 227 BStP

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