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Regeste

Art. 89 Abs. 1 OG und Art. 10 VZG.
Wenn ein Dritter als Eigentümer des arrestierten Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist, setzt ihn das Betreibungsamt unverzüglich und ohne besondere Aufforderung vom Arrest in Kenntnis (Art. 10 VZG). Die Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Arrestbefehl beginnt mit der dadurch erlangten Kenntnis vom Arrest zu laufen (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 VZG, Art. 89 Abs. 1 OG