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Regeste

Art. 259d OR; Mietzinsherabsetzung wegen Mangel.
Eine Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 259d OR kann auch noch nach der Beseitigung eines Mangels oder der Beendigung des Mietverhältnisses verlangt werden (E. 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 259d OR