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Regeste

Überkommunale Nutzungszone. Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), Art. 4 und 22ter BV.
1. Art. 33 RPG, bundesrechtliche Mindestanforderungen des Rechtsschutzes bei kantonalen Nutzungsplänen:
- Die im Kanton Zürich gegebene Rekursmöglichkeit an den Regierungsrat gegen einen Nutzungsplan, der durch die kantonale Baudirektion festgesetzt wird, genügt den bundesrechtlichen Rechtsschutzanforderungen gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (E. 2b).
- Weder gestützt auf Art. 33 Abs. 1 RPG noch auf Art. 4 BV sind Nutzungsplanentwürfe vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde aufzulegen. Zu beachten sind jedoch die Anforderungen der Information und Mitwirkung gemäss Art. 4 RPG (E. 2c).
2. Art. 4 BV. Mindestanforderungen an die Begründung eines Entscheides (E. 2d).
3. Verhältnis der Nutzungsplanung zur Richtplanung (E. 3).
4. Art. 22ter BV, Freihaltezone des zürcherischen Rechts. Eine Freihaltezone zur Freihaltung des Seeufers, die nicht überbaute Grundstücke mit einer zusammenhängenden, grösseren Fläche umfasst, ist mit Art. 22ter BV vereinbar (E. 4).

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