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Regeste

Art. 1 und 12 Ziff. 2 lit. a EAÜ; Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe, deren Vollzug im ersuchenden Staat bedingt aufgeschoben wurde.
Grundlage der Auslieferung kann auch ein Haftbefehl bilden, der zur Sicherung der Strafvollstreckung im Hinblick auf den allfälligen Widerruf des im ausländischen Urteil zur Bewährung ausgesetzten Vollzugs der Strafe erlassen worden ist. In einem solchen Fall wird die Auslieferung mit Bezug auf die vorläufige Festnahme des Verfolgten zum Vollzug dieses Haftbefehls unbedingt bewilligt, hinsichtlich der Vollstreckung der Strafe dagegen nur unter der Suspensivbedingung des Widerrufs des im ausländischen Urteil bedingt aufgeschobenen Strafvollzugs (E. 3a/bb).