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Regeste

Art. 148 StGB; Betrug; Arglist.
Wer eine echte, unrechtmässig erlangte Urkunde - hier ein Namen-Sparheft mit Legitimationsklausel - einsetzt, um die tatbestandsmässige Täuschung sowie die schädigende Vermögensdisposition zu erreichen, handelt arglistig (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 148 StGB