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Regeste

Art. 9 Abs. 2 UVG: Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit.
Die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.

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Artikel: Art. 9 Abs. 2 UVG

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