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Regeste a

Art. 91 Abs. 2 StPO; Art. 48 BGG; Nachweis der Einhaltung der Beschwerdefrist durch Vorlage eines Videos.
Das Datum, an welchem eine Rechtsschrift eingereicht wird, entspricht vermutungsweise demjenigen des Poststempels. Möchte eine Partei diese Vermutung umstossen, muss sie der zuständigen Behörde unaufgefordert - und vor Ablauf der Beschwerdefrist - aufzeigen, dass sie die Frist eingehalten hat, indem sie die Beweise für die rechtzeitige Abgabe der Rechtsschrift vorlegt oder diese zumindest in der Beschwerdeschrift, den dazu gehörigen Beilagen oder auf dem Briefumschlag der Postsendung bezeichnet. Eine audiovisuelle Aufnahme, die belegt, dass eine Beschwerdeschrift an einem bestimmten Datum in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde, ist grundsätzlich geeignet, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung zu widerlegen, sofern keine Hinweise auf eine Fälschung der Videoaufzeichnung vorliegen (E. 3).

Regeste b

Art. 417 StPO; Art. 66 Abs. 3 BGG; Möglichkeit, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der sie unnötigerweise verursacht hat.
Die Abnahme rechtzeitig vorgelegter Beweise, die zur Ermittlung, ob eine Rechtsschrift an dem von einer Partei behaupteten Datum eingereicht wurde, notwendig wäre, namentlich die Befragung von Zeugen, die beim Einwerfen der Sendung in einen Postbriefkasten anwesend waren oder die Sichtung eines Videos, welches den besagten Einwurf dokumentieren soll, kann zusätzliche Kosten verursachen. Diese Kosten haben grundsätzlich als unnötig generierter Aufwand zu gelten und können als solcher demjenigen auferlegt werden, der ihn verursacht hat, zum Beispiel dem Anwalt, dessen Vorgehen die Vermutung begründete, die Beschwerde sei zu spät eingereicht worden (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 48 BGG, Art. 417 StPO, Art. 66 Abs. 3 BGG