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Regeste

Art. 73 Abs. 1 und 2 lit. b und c IVG; Art. 99 ff., Art. 107bis IVV; Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 3 SuG: Keine Finanzhilfen bei Projektrealisierung ohne Einwilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung; überspitzter Formalismus.
Bei Baubeiträgen nach Art. 73 Abs. 1 IVG handelt es sich nicht um Abgeltungen nach Art. 3 Abs. 2 SuG, sondern um Finanzhilfen nach Art. 3 Abs. 1 SuG, deren Ausrichtung auf Grund von Art. 26 Abs. 3 SuG nicht möglich ist, wenn mit der Realisierung des Bauprojektes (in casu: Erwerb einer Liegenschaft) ohne vorgängige Leistungszusicherung oder Bewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) begonnen wurde (Erw. 5.2).
Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller mit dem BSV einen (lediglich Betriebsbeiträge betreffenden) Leistungsvertrag, wie er nunmehr in Abs. 1 des auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzten Art. 107bis IVV ausdrücklich vorgesehen ist, abgeschlossen hat; die Massgeblichkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsgewährung wird dadurch nicht berührt (Erw. 5.2.2).
Verweigert das BSV die Gewährung von Baubeiträgen, weil der Gesuchsteller mit der Projektrealisierung ohne vorgängige Beitragszusicherung oder Bewilligung begonnen hat, kann nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden (Erw. 5.4).

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