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Regeste

Begehren auf Herabsetzung des Anfangsmietzinses (Art. 270 OR).
Die Unterscheidung, die auf dem Berechnungskriterium beruht - Kosten oder Marktpreise -, darf nicht mit jener verwechselt werden, die sich aus der Berechnungsmethode - absolute oder relative - ergibt. Bei der Prüfung, ob der Anfangsmietzins missbräuchlich ist, muss die absolute Methode angewendet werden (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 270 OR