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Regeste

Art. 52 AHVG, Art. 104 und 105 Abs. 2 OG.
- Die vom Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft nach seiner Demissionserklärung für die Gesellschaft vorgenommenen Handlungen gehören zur Tatbestandsfeststellung, wogegen die Wirkungen jener Handlungen bezüglich des Einflusses auf die Geschäftsführung (BGE 109 V 94) als Rechtsfragen zu prüfen sind (Erw. 3b).
- Dauer der Haftung des einzigen Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft: i.c. Datum der Demissionserklärung als massgebend erachtet (Erw. 3c, d).

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Referenzen

BGE: 109 V 94

Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 104 und 105 Abs. 2 OG