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Regeste

Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG: Fristenstillstand.
Der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand ist auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen sämtlicher Unfallversicherer anwendbar.

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Referenzen

Artikel: Art. 22a VwVG, Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG