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Urteilskopf

115 IV 139


31. Urteil des Kassationshofes vom 23. Mai 1989 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 VRV, neu Art. 24 Abs. 4 SSV; Vortrittsrecht im Kreisverkehr.
Die Signale "Kein Vortritt" mit der Zusatztafel "Kreisvortritt" sowie "Kein Vortritt" mit dem neuen Zeichen "Kreisverkehr" bedeuten, dass Linksvortritt gilt.

Sachverhalt ab Seite 140

BGE 115 IV 139 S. 140
Am 6. Dezember 1987 kam es auf der als Kreisel ausgestalteten Kreuzung Jungfraustrasse/Stockhornstrasse/Pestalozzistrasse in Thun zu einer Kollision mit Sachschaden zwischen zwei Personenwagen. Die in den Kreisel einmündenden Strassen waren mit dem Signal "Kein Vortritt" und der Zusatztafel "Kreisvortritt" signalisiert. Im Kreisel mit einem Durchmesser von zirka 16 m befand sich eine provisorische Verkehrsteilerinsel mit den Signalen "Hindernis rechts umfahren". Auf der Pestalozzistrasse fuhr A. in Richtung Stadtzentrum auf den Kreisel zu und hielt bei der Wartelinie an. Sie sah von rechts das Fahrzeug von B. herannahen, fuhr dann im ersten Gang an und beschleunigte, um geradeaus über die Kreuzung zu fahren. B. mündete von der Jungfraustrasse, ohne anzuhalten, aber mit geringer Geschwindigkeit in den Kreisel ein. Im Kreisel kam es dann zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei der Personenwagen der A. gegen die linke Seite des Personenwagens des B. stiess.
Der Gerichtspräsident 2 von Thun verurteilte B. wegen Missachtens des signalisierten Vortrittsrechts zu einer Busse von Fr. 150.--. Eine dagegen eingereichte Appellation wies das Obergericht des Kantons Bern am 23. August 1988 ab.
B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Weder das SVG noch die VRV kennen eine besondere Bestimmung für den Kreisverkehr. Erst mit der Revision der SSV vom 25. Januar 1989 durch den Bundesrat, die am 1. Mai 1989 in Kraft trat, ist ein Signal "Kreisverkehr" eingeführt worden, welches bei kreisförmigen Plätzen die Richtung anzeigt, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat, unter dem Signal "Kein Vortritt"
BGE 115 IV 139 S. 141
steht und in Verbindung mit diesem dem Führer anzeigt, dass er "den im Kreis befindlichen Fahrzeugen" den Vortritt lassen muss (neu Art. 24 Abs. 4).
Die neue Regelung findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Dazu wird gleichwohl Stellung bezogen, um klarzustellen, dass unter der neuen Regelung in der zitierten Bestimmung der SSV gleich zu entscheiden wäre und der zu fällende Entscheid daher auch für künftige Fälle Geltung beanspruchen kann.

2. Unter Kreisverkehr ist die Verkehrsabwicklung über einen als Kreisel bezeichneten kreisförmigen Platz zu verstehen. Im Kreisel, der eine besondere Art einer Strassenverzweigung darstellt, wickelt sich der Verkehr im Gegenuhrzeigersinn um einen Mittelpunkt ab. Das Signal "Kein Vortritt" mit der Zusatztafel "Kreisvortritt" auf allen in den Kreisel einmündenden Strassen, wie es in unserem Falle verwendet wurde - oder nach der neuen Regelung die Signalisation "Kein Vortritt" und "Kreisverkehr" -, bedeutet, nachdem die Fahrtrichtung im Kreisel bei unserem Rechtsverkehr nur links herum, d.h. im Gegenuhrzeigersinn verlaufen kann, dass Linksvortritt gilt; die Fahrzeuge im Kreisel, denen aufgrund der angebrachten Signalisation der Vortritt zustehen soll, können nur von links kommen. Die Verkehrsteilnehmer ausserhalb des Kreisels, an die sich die erwähnten Signale richten, sind somit verpflichtet, den von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren.
a) Vortrittsregeln besagen, welches von zwei Fahrzeugen eine Verzweigungsfläche zuerst befahren darf, wenn eine gleichzeitige Benützung derselben, ohne sich gegenseitig zu behindern, nicht möglich ist (und nicht ein Fall des Hinter- oder Nebeneinanderfahrens vorliegt). Der Vortrittsverpflichtete muss "vor Beginn der Verzweigung" halten (Art. 14 Abs. 1 VRV) und dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu (BGE 105 IV 341, BGE 102 IV 259 und BGE 98 IV 115; SCHAFFHAUSER, Grundriss des Strassenverkehrsrechts I, N. 651 und 666).
b) Aus dieser Umschreibung des Begriffs des Vortrittsrechts in Literatur und Judikatur ergibt sich, dass es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die Vortrittsberechtigung bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommen kann, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht. Entscheidend ist im Gegenteil allein, ob der Belastete die Verzweigungsfläche
BGE 115 IV 139 S. 142
vor dem Berechtigten befahren kann, ohne diesen zu behindern.
Demzufolge hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, den er auf der Verzweigungsfläche behindern würde, wenn er nicht warten würde; dies gleichgültig darum, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Kreiselfahrbahn befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet und sei dies vor, gleichzeitig oder auch nach ihm.
c) Eine solche Regelung steht entgegen der Auffassung von BUSSY/RUSCONI (2. Aufl., LCR 36, N. 3.2.3) nicht in Widerspruch zu Art. 15 Abs. 2 VRV, wonach unter zwei vortrittsbelasteten Strassen, die in eine vortrittsberechtigte einmünden, Rechtsvortritt gilt. Aufgrund der Bedeutung, die der Signalisation im Kreisverkehr nach dem Gesagten beizumessen ist, und weil diese in Art. 36 Abs. 2 Satz 3 SVG vorbehalten ist und damit vorgeht, stellt die Kreiselfahrbahn nicht eine vortrittsberechtigte Strasse dar, bei der beide einmündenden Zufahrtsstrassen unter sich aufgrund des Signals "Kein Vortritt" ebenfalls vortrittsbelastet waren, wenn nicht Abs. 2 von Art. 15 VRV gelten würde. Im Kreisverkehr besteht infolge der unter dem erwähnten Signal in unserem Falle angebracht gewesenen Zusatztafel "Kreisvortritt" oder des in Zukunft dort stehenden Signals "Kreisverkehr" unter den Zufahrtsstrassen eine Vortrittsregelung, nämlich der Linksvortritt, so dass für eine Anwendung von Art. 15 Abs. 2 VRV kein Raum besteht.
Auch mit dem neuen Art. 24 Abs. 4 SSV ist die Regelung vereinbar. Dessen Wortlaut ist allerdings nicht glücklich formuliert. Der Verordnungsgeber hatte offensichtlich nur den grossen, eigentlichen Kreisel im Auge, bei welchem sich die Frage des Vortrittsrechts unter den in genügendem Abstand einmündenden Strassen in der Regel nicht stellt. Eine neue Art von Vortrittsrecht in Abweichung vom entsprechenden Begriff des SVG und von Doktrin und Praxis dazu wollte und konnte mit der in einer blossen Verordnung enthaltenen Vorschrift nicht geschaffen werden. Daher steht nichts entgegen, die Umschreibung, "den im Kreis befindlichen Fahrzeugen" sei der Vortritt zu lassen, gemäss dem Sinn und Zweck des Vortrittsrechts so auszulegen, wie dies vorstehend (lit. b) erfolgte.
d) Der sich aus der Signalisation und deren Auslegung ergebende Linksvortritt im Kreisverkehr gegenüber allen und nicht nur den im Kreis befindlichen Verkehrsteilnehmern entspricht allein
BGE 115 IV 139 S. 143
den Erfordernissen eines flüssigen Verkehrsablaufs, dem der Kreisverkehr dienen will, sowie der Rechts- und Verkehrssicherheit.
Gegenüber den Fahrzeugen, die sich bereits auf der Kreisfahrbahn befinden, gilt in jedem Falle in Abweichung von der allgemeinen Rechtsvortrittsregel der Linksvortritt. Würde unter in den Kreisel Einmündenden Rechtsvortritt zur Anwendung gebracht, musste der Fahrzeuglenker im Kreisverkehr gleichzeitig sowohl nach links als auch nach rechts beobachten, um seinen Vorsichtspflichten als Vortrittsbelasteter nachzukommen, womit er überfordert wäre. Dies führte dazu, dass bereits beim kleinsten Verkehrsaufkommen in jedem Falle vor dem Befahren des Kreisels ein Sicherheitshalt eingeschaltet werden müsste. Gerade dies will mit dem Kreisverkehr jedoch verhindert werden.
Richtete sich die Vortrittsberechtigung im Kreisverkehr ausschliesslich danach, welcher Verkehrsteilnehmer sich vor dem anderen im Kreisel befand, würde damit nicht nur auf ein neues und ungewohntes, sondern auch auf ein für den Automobilisten selber und den Richter schwierig zu beurteilendes Kriterium abgestellt. Dies wäre der Rechts- und Verkehrssicherheit abträglich.

3. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdebegründung davon aus, beide Fahrzeuge hätten sich bereits im Kreisel befunden, weshalb sich die Frage des Vortrittsrechts gar nicht stelle. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz kam nach dem oben Gesagten zu Recht zum Schluss, das Fahrzeug der Kollisionsgegnerin auf der Pestalozzistrasse sei von links in den Kreisel eingefahren und daher gegenüber dem Beschwerdeführer vortrittsberechtigt gewesen, und zwar unabhängig davon, welcher der beiden Verkehrsteilnehmer zuerst in den Kreisel eingemündet sei. Der Beschwerdeführer hätte, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, seine Fahrweise darauf einstellen müssen, das andere Fahrzeug in seiner Weiterfahrt nicht zu behindern, was bei aufmerksamer Beobachtung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer das auf der linken Zufahrt herannahende Fahrzeug innerhalb der Schnittfläche der beiden, den Beteiligten zur Verfügung gestandenen Fahrbahnen in seiner Weiterfahrt behinderte und damit dessen Vortrittsrecht missachtete, ist offensichtlich. Die genaue Abgrenzung der massgeblichen Verzweigungsfläche im Kreisverkehr kann hier daher offenbleiben.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Missachtung des Vortrittsrechts verletzt demzufolge kein Bundesrecht.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Referenzen

BGE: 105 IV 341, 102 IV 259, 98 IV 115

Artikel: Art. 24 Abs. 4 SSV, Art. 15 Abs. 2 VRV, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV mehr...