Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG (je in Verbindung mit Art. 16 ATSG): Koordination der Invaliditätsbemessung durch verschiedene Sozialversicherungsträger.
Hat ein Sozialversicherungsträger den Invaliditätsgrad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren in vertretbarer Weise rechtskräftig festgelegt, kann ein anderer Versicherer davon nicht unter Berufung auf ein im Verfahren nach BGE 128 V 29 ermitteltes anderes Ergebnis abweichen. (Erw. 3)

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 128 V 29

Artikel: Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 16 ATSG