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Regeste

Art. 24 Abs. 2 lit. c, 26 Abs. 2 und 28 Abs. 1 AlVG.
Ein Versicherter, der mit einer Organisation für temporäre Arbeit einen "festen Arbeitsvertrag" abschliesst und in den Zeiten zwischen den befristeten Arbeitseinsätzen ohne Beschäftigung ist, hat in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.