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Regeste

Rechtsgleiches Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung für die Wahl des Grossen Rates, Appellentscheid; Art. 8 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 BV; §§ 76 f. KV/AG.
Bundesrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Wahlverfahrens (E. 3).
Regeln der Verfassungsauslegung (E. 4.1); § 77 KV/AG verpflichtet den Gesetzgeber, Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zusammenzuschliessen, wenn dies zur Vermeidung proporzwidrig hoher Quoren erforderlich ist (E. 4.2 und 4.3).
Die Verkleinerung des Grossen Rates von 200 auf 140 Mitglieder führt bei einem Verzicht auf einen Zusammenschluss der Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zu natürlichen Quoren von bis zu 14.29 % (E. 5.1), ohne dass dies durch von der Kantonsverfassung vorgesehene sachliche Gründe zu rechtfertigen wäre (E. 5.2).
Die zulässige Obergrenze sowohl für direkte als auch für natürliche Quoren liegt bei 10 %. Für erstere gilt sie absolut, für letztere ist sie als Zielwert zu verstehen, der bei einer Neuordnung des Wahlsystems anzustreben ist (E. 5.3 und 5.4).
In concreto ist die angefochtene Wahlordnung ohne Schaffung von Wahlkreisverbänden oder einer anderen Regelung, die die Verhinderung von natürlichen Quoren von mehr als 10 % anstreben, verfassungswidrig (E. 5.5).
Da die verfassungsmässige Lage mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht wiederhergestellt werden kann, sind die zuständigen Kantonsbehörden in einem Appellentscheid aufzufordern, im Hinblick auf die übernächsten Parlamentswahlen eine verfassungsmässige Wahlordnung zu schaffen (E. 6.1).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 BV, § 77 KV/AG