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Regeste

Art. 85 lit. a OG; Grossratswahlen nach dem Proporzsystem; Restmandatsverteilung.
Der Ausschluss der Listen, welche in der ersten Verteilung kein Vollmandat erlangten, von der Restmandatsverteilung (Art. 67 WahlG-VS) ist in einem Bezirk mit nur zwei Grossratsmandaten mit dem Grundsatz des Proporzwahlverfahrens (Art. 84 Abs. 4 KV-VS) nicht vereinbar.

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Artikel: Art. 85 lit. a OG