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Regeste

Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 30 Abs. 1, 2 und 4 VZV; Führerausweisentzug nach Verkehrsregeldelikten im Ausland.
Verletzt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz Verkehrsregeln im Ausland, so kann die zuständige inländische Administrativbehörde einen Warnungsentzug des Führerausweises nur aussprechen, wenn die Fahrberechtigung auch vom Tatortstaat entzogen wird (E. 4a-d).
Diese Einschränkung gilt nicht für den Sicherungsentzug des Führerausweises (E. 4f).
Verfügt der Tatortstaat eine andere Administrativmassnahme als den Führerausweisentzug, prüft die inländische Behörde mit pflichtgemässem Ermessen, ob eine Verwarnung auszusprechen ist (E. 4e).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 30 Abs. 1, 2 und 4 VZV