Regeste
Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG ; Art. 17 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (in der bis 30. Juni 2003 in Kraft gewesenen Fassung); Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV : Einstellungsdauer, Grad des Verschuldens.
Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen.