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Regeste

Revision der Rente (Art. 41 IVG und 88a IVV).
- Vergleichsbasis, wenn die Rente revidiert wird, nachdem die ursprüngliche Rentenverfügung in der Zwischenzeit mehrmals bestätigt worden ist.
- Hat die Verwaltung eine Rente revidiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, so kann der Richter die Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 IVG