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Regeste

Dauer der Sicherheitshaft; Art. 229 Abs. 3 StPO.
Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO nach seinem Wortlaut; dieser verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225-227 StPO. Mit oder ohne vorbestehende Untersuchungshaft darf die Sicherheitshaft für längstens 3 Monate (in Ausnahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden (E. 3.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 229 Abs. 3 StPO, Art. 225-227 StPO