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Regeste

Art. 34 VGG; Art. 55a KVG; Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Art. 34 VGG ist so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente nach Art. 55a KVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist somit unzulässig (Art. 83 lit. r sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; E. 1.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 34 VGG, Art. 55a KVG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG