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Regeste

Art. 87 OG; nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Die Begriffe des Nachteils als materielle Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes (vorliegend Art. 53 Ziff. 1 URG) und als formell-prozessuale Voraussetzung der Beschwerde nach Art. 87 OG sind nicht identisch. Jener liegt in der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner materiellen Rechtsstellung, dieser in der Verweigerung der Verfassungskontrolle.

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG, Art. 53 Ziff. 1 URG