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Regeste

1. Art. 252 Ziff. 2 StGB. Begriff des Handeltreibens (Erw. 2).
2. Art. 3 Ziff. 24 BG vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande. Das Vergehen des Art. 252 Ziff. 1 Abs. 4 StGB (Missbrauch echter Ausweisschriften) ist nicht Auslieferungsdelikt (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 252 Ziff. 2 StGB, Art. 252 Ziff. 1 Abs. 4 StGB