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Regeste

Internationales Privatrecht, Stellvertretung, Haftung einer Bank und ihres Verwalters.
Anwendbares Recht mit Bezug auf Stellvertretung (Erw. 4), Hinterlegungsvertrag (Erw. 5a), Kontokorrent, Auftrag und Anweisung (Erw. 5b) sowie unerlaubte Handlung (Erw. 6).
Die Bank, bei der jemand Vermögenswerte im eigenen Namen hinterlegt, geht nur mit dem Kontoinhaber eine Verpflichtung ein, obwohl sie weiss, dass er nicht Eigentümer, sondern bloss Verwalter der Vermögenswerte ist; Fehlen der direkten Stellvertretung, das durch schlüssiges Verhalten bestätigt wird (Erw. 8). Die Bank verletzt ihre Pflichten nicht, wenn sie die Vermögenswerte dem Kontoinhaber vor Anzeige des gerichtlichen Beschlages zurückerstattet (Art. 479 Abs. 1 OR; Erw. 9 und 16).
Art. 41 BankG. Voraussetzungen für die Haftung des Bankverwalters.

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Referenzen

Artikel: Art. 479 Abs. 1 OR, Art. 41 BankG