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Regeste

Art. 48ter ff. AHVG. Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
1. Zuständigkeit des Bundesgerichts. Partei- und Prozessfähigkeit der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (E. 1).
2. Unfalltod eines IV-Rentners, der Versorger seiner Ehefrau war; die Sozialversicherung kann für die AHV-Witwenrente, die sie daraufhin ausrichtet, auf den für den Unfall verantwortlichen Dritten zurückgreifen, obwohl die IV-Rente wegfällt (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 48ter ff. AHVG