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Regeste

Unlauterer Wettbewerb.
Die vergleichende Werbung, die weder unwahr, irreführend noch unnötig verletzend ist, kann gegen die Generalklausel des Art. 1 Abs. 1 UWG verstossen (Verdeutlichung der Rechtsprechung; Erw. 6).
Das trifft dann zu, wenn der gute Ruf eines Mitbewerbers oder seines Erzeugnisses ausgebeutet wird (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 1 UWG

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