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Regeste

Art. 705 OR.
Der Verwaltungsrat einer A.-G. kann durch die Generalversammlung jederzeit und aus irgendwelchem Grunde abberufen werden.
Zur Wahrung seiner Interessen steht dem Verwaltungsrat in der Regel nur die Schadenersatzklage (Art. 705 Abs. 2 OR) zu Gebote. Frage der Zulässigkeit auch der blossen Feststellungsklage in Gestalt der Genugtuungsklage, falls die Abberufung eine unerlaubte Verletzung des Verwaltungsrats in seinen persönlichen Verhältnissen bedeutet.

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Referenzen

Artikel: Art. 705 OR, Art. 705 Abs. 2 OR