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Regeste

Art. 88 OG. Legitimation der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur staatsrechtlichen Beschwerde.
1. Die Güterzusammenlegungskorporation des Tessiner Rechts ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche im öffentlichen Interesse liegende Zwecke verfolgt und ihr vom Staat übertragene Aufgaben erfüllt. Sie ist daher grundsätzlich nicht legitimiert, einen ihr gegenüber ergangenen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Ausnahmen von diesem Grundsatz (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4 und 5).
2. Solange das Zusammenlegungsverfahren dauert, gehören die sogenannten freien Parzellen, die der Korporation zugeschrieben sind, nicht zu ihrem Finanzvermögen (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG