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Regeste

Art. 27 Ziff. 5 StGB. Wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde.
Die Bürgerversammlung einer Gemeinde ist eine Behörde (E. 3). Die Verhandlung einer tatsächlich jedermann zugänglichen Bürgerversammlung ist öffentlich, auch wenn einzelne Personen aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden (E. 4).
Die Berichterstattung ist nicht schon allein deshalb tendenziös und damit wahrheitswidrig, wenn darin einzelne Stellungnahmen weggelassen werden (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 27 Ziff. 5 StGB