Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Rechtsstellung der Erben nach bäuerlichem Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB).
Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft, um deren landwirtschaftliches Heimwesen gestritten wird, müssen - sofern sie sich nicht ausdrücklich der Beteiligung am Prozess enthalten - wenigstens vor der oberen kantonalen Instanz die Möglichkeit erhalten, sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Argumente vorzutragen und von der mit voller Kognition urteilenden Behörde prüfen zu lassen (E. 2b, c).
Das bäuerliche Erbrecht lässt es nicht zu, dass ein Nichterbe auf Kosten der Erben beim Eigentumserwerb begünstigt wird. Die Begünstigung muss streng auf den Kreis der Erben begrenzt bleiben, sofern diese nicht freiwillig der beabsichtigten Übertragung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert an einen Dritten zustimmen (E. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 620 ff. ZGB