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Regeste

1. Nach Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügungen:
- eine nachträgliche Ausdehnung des Arrestbeschlages durch das Betreibungsamt (Erw. 1);
- die Ablehnung eines Gesuches um Zustellung der "definitiven" Arresturkunde (Erw. 2).
2. In der Arresturkunde ausdrücklich erklärte Ablehnung der Arrestierung weiterer Gegenstände, die unter die allgemeine Umschreibung derselben im Arrestbefehl fallen würden:
- diese Ablehnung wird nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig (Erw. 4);
- sie kann, wenn eindeutig erklärt, auch nicht als "Rechtsverweigerung" noch später angefochten werden (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 17 SchKG